Asbest

Asbestprodukte galten lange Zeit als universaler Zuschlagstoff für Zementprodukte. Die günstigen Eigenschaften der Fasern – preiswert, größtenteils säurebeständig, unverrottbar, hitzebeständig – sorgten für seine große Beliebtheit. In Dachbaustoffen wurden die Fasern hauptsächlich – schwer gebunden – als Asbestzementprodukte verwendet. Hier sind beispielhaft kleinformatige Fassadenplatten (sog. Kunstschiefer) oder Wellzementplatten (sog. Eternitplatten) genannt.

Erst Mitte der 80er Jahre wurde erkannt, dass einige der positiven Eigenschaften der Fasern schwerwiegende Gesundheitsschädigungen auslösen können. Lungenkrebs, Zwerchfellkrebs, Asbestose sind nur einige Krankheiten, die durch Asbest hervorgerufen werden können. Der Nachweis für den Zusammenhang zwischen den Krankheiten und Asbest ist einfach, da die Fasern vom Körper nicht abgebaut werden können.

Das Ziel im Umgang mit Asbest ist somit nicht der Erhalt von kontaminierten Baustoffen mittels Imprägnierungen oder Reparaturen. Vielmehr sollte dieser gesundheitsgefährdende Stoff so schnell wie möglich sachgerecht demontiert und entsorgt (endgelagert) werden. Hierfür sind die Vorgaben der TRGS 519 einzuhalten. Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Da im Umgang mit Asbest eine Gefährdung von Menschen und Umwelt durch eine vermehrte Freisetzung von Fasern vermieden werden soll, ist die Bearbeitung nur durch zugelassene Betriebe nach vorheriger Anmeldung bei der Bezirksregierung und der Bau-Berufsgenossenschaft erlaubt. Als Voraussetzung für die Zulassung muss u. a. ein Sachkundenachweis vorgelegt werden. Diesen Sachkundenachweis erhält man durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dem Besuch einer mehrtägigen Schulung. Selbstverständlich haben wir die erforderliche Sachkunde und sind ein zugelassener Betrieb für die Bearbeitung von Asbest.

Mithaftung

Es wird immer wieder versucht, die gesetzlichen Vorgaben (TRGS 519) zu umgehen. Dies betrifft sowohl die Bearbeitung durch nicht zugelassene Betriebe, wie auch die nicht sachgerechte Entsorgung. Hierbei machen sich sowohl der Aufraggeber (muss sich von der Zulassung überzeugen) wie auch der Auftragnehmer strafbar. Im Falle der Umweltgefährdung werden Geldstrafen verhängt. Werden Mitmenschen (Nachbarn, Besucher, etc.) gefährdet, ist evtl. der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. In diesem Fall können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Ein weiteres Problem stellt die sachgerechte Entsorgung des Asbestmülls dar. Hier muss beachtet werden, dass Giftmüll nicht auf den Handwerker übertragbar ist. Der Hausbesitzer bleibt Eigentümer des Asbests, bis zu dem Zeitpunkt, wo er eine Übernahmebescheinigung erhält. Über die Entsorgung muss der Hausbesitzer einen Nachweis (Kopie) von einer zugelassenen Deponie bzw. eines Endlagers bekommen.

Sicherheit

Unsere Mitarbeiter werden jährlich im Umgang mit Asbest geschult. Zudem wird zu jeder Asbestbearbeitung durch den Sachkundigen eine Gefährdungsanalyse erstellt. In dieser Analyse werden die für das Projekt zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen erfasst, dokumentiert und mit den Mitarbeitern besprochen. So können wir gewährleisten, dass sowohl für unsere Mitarbeiter, wie auch für den Auftraggeber, Nachbarn etc., die Belastung durch freigesetzte Asbestfasern so gering wie möglich gehalten wird. Auf Wunsch überwachen (Bauleitung) wir auch im Rahmen unserer sachverständigen Tätigkeit geplante Asbestmaßnahmen. Hierzu können auch die erforderlichen Dokumente (Gefährdungsanalyse, Betriebsanweisung, Anmeldung der Arbeiten, etc.) erstellt werden. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch. Nachweise

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